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Reiten und Pferdemist

Reiten und Pferdemist

Reiten mit dem Pferd ist zunehmend populär und unterliegt auf Reitanlagen/Reiterhöfen gewissen Regeln die dort einzuhalten sind.
Reiten im öffentlichen Raum schafft Probleme, sofern man sich nicht an geltende Regeln und Recht hält. Diese sind in 2 Bereiche aufgeteilt, je nachdem „wo ein Pferd bewegt“ wird:

A  Die Straßenverkehrsordnung, Bundesrecht (öffentlicher Raum)
B  Bundesnaturschutz- und Bundeswaldgesetz  (
privater Raum, Landesrecht)
A  Die Straßenverkehrsordnung:
Im Einzelnen gilt für das Reiten folgendes: Das Reiten und Fahren auf öffentlichen Verkehrsflächen regelt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Für Gespannfahrer und Reiter gelten sinngemäß die gleichen Verkehrsregeln wie für Fahrzeuge (§ 28 Abs. 2).

  • 1 StVO – Grundregeln (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“
  • Pferde sind im Straßenverkehr nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personenbegleitet werden, die ausreichend auf sie einwirken können. Wer ein Pferd begleitet (also reitet oder führt), muss über reiterliches Können bzw. die erforderliche körperliche Konstitution verfügen. Dazu gehört auch die richtige Ausrüstung (man kann z.B. mit Stallhalfter und Strick reiten, jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit im Straßenverkehr) – § 28 StVO.
  • Reiter/Innen benutzen die Fahrbahn– nicht etwa den Fußgängerweg – und zwar die äußerste rechte Seite (§ 2 Abs. 1 und 2 StVO). Wird die Fahrbahn durch eine durchgehende Linie begrenzt und bleibt rechts neben der Begrenzungslinie noch ausreichender Straßenraum frei, so muss rechts von der Begrenzungslinie geritten werden, weil Reiter/Innen den „langsamen Fahrzeugen“ gleich stehen.
  • Reiter/Innen dürfen nicht auf Fahrradwegen oder auf Gehwegen
  • Das Führen von Pferden von Kraftfahrzeugen oder vom Fahrrad aus ist verboten.
  • Reiter/Innen müssen während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst einfordern (z.B. Nebel, Schnee, Regen) ausreichend beleuchtet sein(§ 17 StVO).

Zur Beleuchtung müssen mindestens verwendet werden § 28 StVO (2):
1. beim Treiben von Vieh vorn eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht und am Ende eine Leuchte mit rotem Licht,
2. beim Führen auch nur eines Großtieres oder von Vieh eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzuführen ist.

Zusätzliche Leuchtgamaschen am Pferd und reflektierende Kleidung beim Reiter sind sehr zu empfehlen, ebenso die Stiefelleuchte (links).

  • Eine größere Reitergruppe bildet einen „Verband“. Im „geschlossenen Verband“ (§ 27 StVO) setzen sich die Reiter zu zweit nebeneinander. Der Verband soll nicht länger als 25 m sein. Dicht aufgeschlossen sind das etwa 12 Reiter. 20 Reiter formieren sich z.B. in 2 Verbänden zu je 10 Reitern. Der Abstand zwischen den Verbänden sollte wiederum mindestens 25 m betragen, damit ein Überholen möglich ist. Da der Verband als ein Verkehrsteilnehmer gilt, braucht nicht jeder Reiter beleuchtet sein. Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender oder zu Fuß marschierender Verbände muss, wenn nötig (§ 17 Abs. 1 StVO), mindestens nach vorn durch nicht blendende Leuchten mit weißem Licht, nach hinten durch Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht werden. (Die Beleuchtung muss in eigenem Interesse auch von weitem gut zu sehen sein.) Auch hier ist die Verwendung zusätzlicher Leuchtgamaschen dringend zu empfehlen.
  • Das Durchfahrverbotsschild(roter Rand, weißes Feld/Zeichen 250) ist ein Verbotszeichen für Fahrzeuge aller Art. Nach dem Grundsatz, wonach Reiter und Führer von Pferden den Fahrzeugen gleichstehen, würde es an sich auch für diese gelten. In der StVO ist jedoch ausdrücklich vermerkt, dass dieses Schild nicht für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh gilt. Ist jedoch im weißen Feld ein Reiter oder ein Pferd dargestellt, dann gilt dieses Zeichen nur für Reiter/Pferde.

 

Pferdehalter sind verpflichtet die Pferdeäpfel aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen. Sie gelten als Verkehrshindernisse. Hier gilt § 32 StVO: „verkehrswidrige Zustände“ dürfen nicht entstehen

§ 32 Verkehrshindernisse

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

 

Kennzeichnungspflicht für Reitpferde.

In verschiedenen Landkreisen ist die Kennzeichnung von Reitpferden mit einer Nummer beidseits am Halfter verpflichtend vorgeschrieben.

 

Gesetzliche Bestimmungen für das Reiten und Fahren im Gelände

  1. b) Bundesnaturschutz- und Bundeswaldgesetz (Landesrecht)

Allgemeine Grundsätze für das Reiten/Fahren auf privaten (nicht öffentlichen) Wegen finden sich im Bundesnaturschutz- und Bundeswaldgesetz.

Einzelheiten dazu sind in den Naturschutz- und Waldgesetzen der jeweiligen Bundesländer geregelt, die somit für Reiter und Fahrer maßgeblich sind.

Die Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften und das Verantwortungsbewusstsein eines jeden Reiters/Gespannfahrers sind unerlässlich, um Ausritte/Ausfahrten naturverträglich, konfliktfrei und vor allem erholsam gestalten zu können

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