HERBST, Baum und Heckenschnitt
Rückschnitt-Lichtraumprofil 20.8.19
Alle Jahre wieder sind Kommunen auf Einhaltung des „BayStrWG“ in ihrer Gemeinde bemüht, Bäume, Sträucher und Hecken auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen so zurück zu schneiden, dass die Leichtgängigkeit des Verkehrs und das Einhalten von Abstandsflächen und Lichtraumprofilen gewährleistet ist.
Dazu werden auch die Grundstückseigentümer als Anlieger zum notwendigen Rückschnitt aufgefordert, was ja auch Sinn macht.
Fraglich ist allerdings der Zeitraum des geforderten Rückschnitts, denn dem steht das Bundes Naturschutzgesetz entgegen, wonach vom 1. März bis 30. September (bestimmte Ausnahmen ausgenommen) nicht geschnitten werden darf.
Natürlich sollte die Gemeinde auch dafür sorgen, dass die Massen anfallenden Schnittguts auch zeit- und ordnungsgemäß entsorgt werden können und nicht in Wald und Flur landen, was entsprechend lange Öffnungszeiten der Grüngut-Annahmestellen erfordert.